allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug:
Der Verkäufer führt Aufträge von nichtkaufmännischen Kunden nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Nachfolgende Bedingungen sollen die gesetzliche Regelung ergänzen.

I. Angebot, Vertragsschluß
Allen auch zukünftigen Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung, Qualität, Preise usw.
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder -werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr -auch bei Lieferung "frachtfrei" in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.
  2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/ Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
  3. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen.
  4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
  5. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnomen ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen.
  6. Der Preis für die Ware errechnet sich in Abhängigkeit von der bestellten Warenmenge. Der Verkäufer behält sich vor, bei Abnahme einer geringeren als der bestellten Menge einen höheren Preis pro 100 l (%l) zu berechnen.

III. Gewährleistung
Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferungen oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber - unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mind. 1kg (bei Treib- und Brennstoffen: 3-5 Liter) der gelieferten - insbesondere auch der gebrauchten - Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

IV. Haftung
Der Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind.

V. Sicherheit bei Warenkredit-Lieferungen
  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindungen, Vermischung, Vermengungen oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
  3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.
  4. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
  5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff.1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 25%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
  1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet, bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
  2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer ungeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte vor, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
  3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des Verkäufers berechtigt.
  4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind insbesondere auch bei Mängelrügen nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Sonstiges
  1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VIII. Widerrufsrecht gem. §3 Fernabsatzgesetz
Gibt der Käufer seine Bestellung als Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf, hat er das Recht, diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich zu widerrufen. Das Widerrufsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücknahme geeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware bei/ nach Anlieferung eine Vermischung oder Verunreinigung erfahren hat. Der Widerruf ist an die umseitig genannte Anschrift des Verkäufers zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Information gemäß § 26 BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.

Altöl ist umweltfreundlich zu entsorgen. Es darf nicht in Gewässer, Kanalisation, Erdreich oder Hausmüll gelangen. Wenden Sie sich an gewerbliche Altölsammler.

Leichtes Heizöl:
"Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Koppelung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31.12.2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung diesen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!"

Sonstige Mineralöle:
Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.

Es wird empfohlen, für den Fall einer Heizölbewirtschaftung diesen Beleg als Bezugsmengennachweis 4 Jahre lang aufzubewahren.
UN 1202 HEIZOEL (Leicht), 3, III
Sondervorschrift 640 L; Ausnahme 18